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88. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 393, K. 08-VIII

Welches zugrunde liegende Problem offenbaren die Theoriekontroversen über Interessen- und Begriffsjurisprudenz? Das rekonstruiert die Theorie sozialer Systeme anhand der Unterscheidung von Selbstreferenz und Fremdreferenz.
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87. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 389, K. 08-VI

„Interessenjurisprudenz“ gilt als gescheiterter Versuch, den Begriff des Interesses aus der externen Umwelt des Rechts in Form einer Theoriedebatte in die Rechtswissenschaft einzuführen.
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86. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 384, K. 08-VI

Über den historischen Argumentationsprozess, der den Sinngehalt von Begriffen abschleift, und die Funktion der Rechtsdogmatik für das Rechtssystem. Juristische Argumentation interpretiert geltendes Recht und versucht, ihre Auslegung von ausgewählten Begriffen überzeugend zu begründen. Aus den Begriffen selbst lässt sich die Begründung jedoch nicht ableiten. Der Sinn des Begriffs – worauf verweist er?
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85. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 377, K. 08-V

Eine Letztbegründung von Gründen mit „Gott“ wäre im positiven Recht der Moderne nicht mehr zulässig. Im alteuropäischen Recht der Vormoderne konnte man sich bei der Interpretation von Texten noch auf Gott berufen. Gottes Wille äußerte sich in der Natur. Der menschlichen Natur ließ sich Vernunft zuschreiben, die es dem „Subjekt“ ermöglichte, „objektive“ Erkenntnis zu gewinnen. Mit solchen Begründungsbegriffen ließ sich „gut“ argumentieren: Sie stützten sich gegenseitig.
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84. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 372, K. 08-IV

Gründe sind ausgewählte Unterscheidungen, die bei der Interpretation eines Rechtstextes in der juristischen Argumentation angeführt werden. Im Recht werden „gute“ Gründe anerkannt, wenn sie konsistent mit geltendem Recht sind. Aber welche Funktion erfüllt das Argumentieren überhaupt? Wozu braucht es Begründungen?
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83. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 362, K. 08-III

Wie die Interpretation von Texten Innovationen im Rechtssystem anstößt
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82. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 356, K. 08-II

Redundanz und Varietät sind zwei sich gegenseitig steigernde Bedingungen der Möglichkeit juristischer Argumentation. Insbesondere durch sequenzierte Konditionalprogramme erhöht das Rechtssystem seine Varietät.
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81. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 352, K. 08-II

Die Bedingungen der Möglichkeit juristischen Argumentierens bestehen aus einer Kombination von Institutionalisierung und Redundanz. Was bedeutet das?

Wenn man fragt, welche evolutionären Entwicklungen vorausgehen müssen, damit sich juristische Argumentation entfalten kann, bieten sich zwei Voraussetzungen an. Die erste besteht darin, dass sich die Rechtskommunikation institutionalisiert. Dies schränkt den Auswahlbereich möglicher Kommunikationen ein. Die zweite Voraussetzung ist, dass innerhalb dieses Rechtsinstituts normativ Redundanz angewendet wird. Redundanz erfüllt die Funktion, diejenigen Informationen auszuwählen, die rechtsrelevant sind.
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80. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 348, K. 08-II

Wie die Theorie sozialer Systeme „juristische Argumentation“ konstruiert.
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79. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 343, K. 08-I

Juristische Argumentationstheorie setzt auf Begründungen. Doch was ist ein Grund? Luhmann kritisiert, dass der Begriff allein nichts besagt. Eine Begründung ergibt erst Sinn, wenn sie auf ausgewählte Unterscheidungen verweist. Die Kontingenz dieser Auswahl macht die Theorie sich nicht ausreichend bewusst.
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