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78. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 338, K. 08-I

Juristische Argumentation als 2-Seiten-Form, die rechtliche Geltung herstellt, ab geltendes Recht NICHT ändern kann. Juristische Argumentation ist als Kommunikationsform an Rechtstexte gebunden, und sofern Texte interpretiert werden müssen, ist sie von Selbstbeobachtung abhängig. Bezüglich der Art, wie aus den Rechtstexten Gründe gewonnen werden, die Rechtssicherheit herstellen, und der Art, wie Fehler in der Interpretation nachgewiesen werden.
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77. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 333, K. 07-VII

Letzter Abschnitt über die Stellung der Gerichte im Rechtssystem: In einem primär funktional ausdifferenzierten System können auch andere Differenzierungsformen fortbestehen oder sich bilden. So gibt es in Politik, Wirtschaft und Recht je ein Entscheidungszentrum aus Staat, Banken und Gerichten. Nur in diesen Zentren finden wir noch eine weitere Ausdifferenzierung durch Hierarchie vor. In der Peripherie gibt es diese Hierarchie nicht.
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76. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 328, K. 07-VII

In der geschichteten Gesellschaft hatten Adel und Volk nicht die gleichen Rechte. Infolge des Justizverweigerungsverbots entfallen solche gesamtgesellschaftlichen Vorgaben für die Rechtsentscheidung. Gerichte ersetzen sie durch Vorgaben, die sie autonom definieren können und die ausschließlich ihrer Funktion dienen: Profession und Organisation.
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75. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 325, K. 07-VI

Im Rechtssystem bilden Gerichte das Zentrum. Und nur dort gibt es einen Zwang zu entscheiden. Was bedeutet das für die operative Geschlossenheit des Systems? Dies untersucht der sechste Abschnitt in zeitlicher und sachlicher Hinsicht.
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74. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 320, K. 07-V

Einst hierarchisch differenziert, sind Politik und Recht heute funktional differenzierte Systeme gleichen Ranges. Dieser Wechsel der Differenzierungsform wurde erst möglich, nachdem sich das Recht intern ausdifferenzierte: in ein Zentrum und eine Peripherie.
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73. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 316, K. 07-IV

Mit dem „Verbot der Justizverweigerung“ bürden sich Gerichte auf, jeden Fall zu entscheiden. Zugleich ermöglicht ihnen dieser Zwang jedoch die Freiheit, selbst Regeln zu entwickeln, wie man trotz Unentscheidbarkeit entscheiden kann. Durch diese Regeln schaffen sie allerdings selbst Recht. Das so entstehende „Richterrecht“ beruht also auf der Paradoxie, dass die Rechtsprechung erstmal Recht schaffen muss, um Recht sprechen zu können.
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72. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 310, K. 07-IV

Mit dem Verbot der Justizverweigerung bringt das Rechtssystem die universale Zuständigkeit und Entscheidungsfähigkeit von Gerichten zum Ausdruck. Ein weiterer Meilenstein auf dem Weg zur Autonomie im 19. Jahrhundert.
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71. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 305, K. 07-III

Über die Paradoxie der (Gerichts-)Entscheidung und die Rolle der Zeit dabei.
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70. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 302, K. 07-III

Das hierarchische Verhältnis von Gesetzgebung und Rechtsprechung wird zirkulär. Rechtssystem und Politik werden jeweils autonome Funktionssysteme.
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69. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 299, K. 07-II

Die Stellung der Gerichte im Rechtssystem. Die Differenz von Rechtsprechung und Gesetzgebung.
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