61. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 273, K. 06-III
Durch die Ausdifferenzierung der Rechtsdogmatik im 18. Jh. konnte das Recht seine Geltungsbegründung von religiösen Normen auf rechtliche Konsistenz umstellen – eine weitere Bedingung für die eigenständige Evolution des Rechts.
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60. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 268, K. 06-III
Die Differenz von neuem und altem Recht, die Beobachtung zweiter Ordnung und die Evolution des Rechts
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54. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 239, K. 06
Evolution des Rechtssystems unter Einbeziehung der Schrift in die Rechtskommunikation.
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