84. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 372, K. 08-IV
Gründe sind ausgewählte Unterscheidungen, die bei der Interpretation eines Rechtstextes in der juristischen Argumentation angeführt werden. Im Recht werden „gute“ Gründe anerkannt, wenn sie konsistent mit geltendem Recht sind. Aber welche Funktion erfüllt das Argumentieren überhaupt? Wozu braucht es Begründungen?
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62. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 278, K. 06-III
Im 18./19. Jh. erhöht das Recht seine Varietät, weil es eine Vielzahl von Gesetzesänderungen infolge der Demokratisierung des politischen Systems abarbeiten muss. Gesetzgebung trifft auf Rechtsprechung: An diesem Punkt zeigt sich einmal mehr, wie unterschiedlich die Funktionssysteme auf Programmebene operieren.
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23. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 104, K. 02
Zuletzt hat Luhmann gezeigt, dass Rechtsgeltung ein Symbol ist, das die Einheit des Rechtssystems erzeugt. Sie ist keine Norm, sondern die Form, in der das System seine Operationen sich selbst zuordnet. Nun fügt Luhmann den Faktor Zeit hinzu.
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22. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 98, K. 02
Was ist Rechtsgeltung? Frühere Vorstellungen, es gäbe ein überpositives Recht, das dem menschgemachten Recht Geltung verschaffe, sind wissenschaftlich nicht haltbar.
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