90. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 403, K. 08-X
Letzter Abschnitt über juristische Argumentation: Sich ausdifferenzierende Funktionssysteme wie das Recht verlagern ihre Kernoperationen zunehmend auf die Ebene der Beobachtung zweiter Ordnung. Hierin sieht Luhmann ein Strukturmerkmal der Moderne.
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89. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 400, K. 08-IX
Welche Funktion hat die Logik für die juristische Argumentation?
„Logisches Schließen“ ist in der juristischen Argumentation Standard. Bei der Interpretation des geltenden Rechts werden Argumentation und Begründung so formuliert, dass sie möglichst nur eine logisch zwingende Schlussfolgerung zulassen. Die Argumentation darf nicht logisch fehlerhaft sein. Gleiches gilt für den Umgang mit Argumenten und Begründungen der Gegenseite: Sie werden auf Logikfehler gescannt und gegebenenfalls rekonstruiert. Man widerlegt das Vorgebrachte als unlogisch und dirigiert die Kommunikation auf andere Argumente und Begründungen um, die eine andere Entscheidung erzwingen sollen. Kurz, wer mit Logik argumentiert, hat es in der „Hand“ (lateinisch: manus), die Argumentation in die gewünschte Richtung zu lenken. Die Funktion der Logik hat also eine negative Seite: Diese besteht im Erkennen und Vermeiden von Fehlern.
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84. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 372, K. 08-IV
Gründe sind ausgewählte Unterscheidungen, die bei der Interpretation eines Rechtstextes in der juristischen Argumentation angeführt werden. Im Recht werden „gute“ Gründe anerkannt, wenn sie konsistent mit geltendem Recht sind. Aber welche Funktion erfüllt das Argumentieren überhaupt? Wozu braucht es Begründungen?
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83. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 362, K. 08-III
Wie die Interpretation von Texten Innovationen im Rechtssystem anstößt
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81. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 352, K. 08-II
Die Bedingungen der Möglichkeit juristischen Argumentierens bestehen aus einer Kombination von Institutionalisierung und Redundanz. Was bedeutet das?
Wenn man fragt, welche evolutionären Entwicklungen vorausgehen müssen, damit sich juristische Argumentation entfalten kann, bieten sich zwei Voraussetzungen an. Die erste besteht darin, dass sich die Rechtskommunikation institutionalisiert. Dies schränkt den Auswahlbereich möglicher Kommunikationen ein. Die zweite Voraussetzung ist, dass innerhalb dieses Rechtsinstituts normativ Redundanz angewendet wird. Redundanz erfüllt die Funktion, diejenigen Informationen auszuwählen, die rechtsrelevant sind.
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80. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 348, K. 08-II
Wie die Theorie sozialer Systeme „juristische Argumentation“ konstruiert.
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79. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 343, K. 08-I
Juristische Argumentationstheorie setzt auf Begründungen. Doch was ist ein Grund? Luhmann kritisiert, dass der Begriff allein nichts besagt. Eine Begründung ergibt erst Sinn, wenn sie auf ausgewählte Unterscheidungen verweist. Die Kontingenz dieser Auswahl macht die Theorie sich nicht ausreichend bewusst.
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