92. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 414, K. 09-I
Der Begriff Rechtsstaat scheint auszudrücken, dass Politik und Recht ein einheitliches System wären. Die Theorie sozialer Systeme kann jedoch analytisch aufzeigen, dass es sich um zwei autonome, operativ geschlossene Systeme handelt. Schon der Begriff "Gewaltenteilung" setzt das voraus und damit gegenseitige Anerkennung von Autonomie.
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70. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 302, K. 07-III
Das hierarchische Verhältnis von Gesetzgebung und Rechtsprechung wird zirkulär. Rechtssystem und Politik werden jeweils autonome Funktionssysteme.
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69. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 299, K. 07-II
Die Stellung der Gerichte im Rechtssystem. Die Differenz von Rechtsprechung und Gesetzgebung.
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