Logik

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Welche Funktion hat die Logik für die juristische Argumentation?

„Logisches Schließen“ ist in der juristischen Argumentation Standard. Bei der Interpretation des geltenden Rechts werden Argumentation und Begründung so formuliert, dass sie möglichst nur eine logisch zwingende Schlussfolgerung zulassen. Die Argumentation darf nicht logisch fehlerhaft sein. Gleiches gilt für den Umgang mit Argumenten und Begründungen der Gegenseite: Sie werden auf Logikfehler gescannt und gegebenenfalls rekonstruiert. Man widerlegt das Vorgebrachte als unlogisch und dirigiert die Kommunikation auf andere Argumente und Begründungen um, die eine andere Entscheidung erzwingen sollen. Kurz, wer mit Logik argumentiert, hat es in der „Hand“ (lateinisch: manus), die Argumentation in die gewünschte Richtung zu lenken. Die Funktion der Logik hat also eine negative Seite: Diese besteht im Erkennen und Vermeiden von Fehlern.
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Eine Letztbegründung von Gründen mit „Gott“ wäre im positiven Recht der Moderne nicht mehr zulässig. Im alteuropäischen Recht der Vormoderne konnte man sich bei der Interpretation von Texten noch auf Gott berufen. Gottes Wille äußerte sich in der Natur. Der menschlichen Natur ließ sich Vernunft zuschreiben, die es dem „Subjekt“ ermöglichte, „objektive“ Erkenntnis zu gewinnen. Mit solchen Begründungsbegriffen ließ sich „gut“ argumentieren: Sie stützten sich gegenseitig.