84. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 372, K. 08-IV
Gründe sind ausgewählte Unterscheidungen, die bei der Interpretation eines Rechtstextes in der juristischen Argumentation angeführt werden. Im Recht werden „gute“ Gründe anerkannt, wenn sie konsistent mit geltendem Recht sind. Aber welche Funktion erfüllt das Argumentieren überhaupt? Wozu braucht es Begründungen?
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83. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 362, K. 08-III
Wie die Interpretation von Texten Innovationen im Rechtssystem anstößt
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