Folge 6, RdG S.26ff, Zur rechtstheoretischen Ausgangslage

Episode Nr.
6

Luhmann beschreibt die Herausforderung, vor der er steht: Er will das Recht als autopoietisches System beschreiben.

Durch begriffliche Unterscheidungen konstruierten Rechtstheorien verschiedene Gegenstände. Mal ging es um die Differenz von oben/unten, mal um Vernunft/Unvernunft, mal um Gewalt/Zivilisation oder den Gegensatz von nützlich/nutzlos/schädlich. Für eine Theorie des Rechts eignen sich diese Unterscheidungen nicht, weil sie nicht den Gegenstand konstruieren: das Recht

Stattdessen handelt es sich um Unterscheidungen, die das Rechtssystem selbst erzeugt hat. Diese bezeichnen nicht die Form des Rechts – im Sinne eines Gegenstandes der Beobachtung und Beschreibung. Es ist mit ihnen nicht möglich, Unrecht und Recht theoretisch zu unterscheiden.

Um nun eine Theorie des Rechts formulieren zu können, ist es nötig, dass man sich auf erkenntnistheoretischer Ebene mit der Bedeutung begrifflicher Unterscheidungen auseinandersetzt: 

Jeder Beobachtung und ihrer Beschreibung liegt eine Unterscheidung zugrunde. Um etwas bezeichnen zu können, muss man es von allem anderen unterscheiden können. In diesem Fall bezeichnet man Objekte. Zudem muss man in der Lage sein, es von bestimmten Gegenbegriffen zu unterscheiden. Dann bezeichnet man Begriffe. Man muss also Unterscheidungen unterscheiden können. 

Mithilfe der Systemtheorie will Luhmann das Recht als ein autopoietisches System beschreiben. Dabei handelt es sich um ein sich selbst von der Umwelt unterscheidendes System, das alle Unterscheidungen und Bezeichnungen selbst produziert. Die gesuchte Einheit des Rechts ist demnach diejenige, die sich selbst konstituiert in autopoietischen Operationen.

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