Folge 5, RdG S.23ff, Zur rechtstheoretischen Ausgangslage

Episode Nr.
5

Luhmann führt an die Theorie sozialer Systeme heran und verweist auf die Notwendigkeit des hohen Abstraktionsgrades.

Weil begriffliche Unterscheidungen wie „Fortschritt“, „Zivilisation“, „Vernunft“ oder „Nutzen“ keine wissenschaftliche Theorie des Rechts ermöglichen, hat Luhmann eine neue Leitdifferenz eingeführt: die zwischen System und Umwelt.

Die Differenz System/Umwelt stammt aus der Theorie sozialer Systeme, an die er nun heranführt. Wir haben es mit einem sozialen System zu tun, das über Kommunikation operiert. Soziale Systeme grenzen sich gegenüber ihrer Umwelt ab. Ihre Umwelt besteht aus anderen Funktionssystemen (z.B. Politik) und der Gesellschaft, deren Teil sie sind. 

Soziale Systeme sind autopoietisch geschlossen: Sie reproduzieren die Elemente (Kommunikationen), aus denen sie bestehen, selbst. Mit der Umwelt sind sie strukturell gekoppelt. Sie reagieren auf Irritationen aus der Umwelt stets mit eigenen kommunikativen Mitteln, nie mit denen eines anderen Systems. Z.B. würde es keinen Sinn ergeben, wenn ein Richter die Behandlung eines Falles davon abhängig macht, ob sie profitabel ist.

Soziale Systeme wie das Recht, die eine einzigartige Funktion für die Gesellschaft ausüben, werden Funktionssysteme genannt. Jedes Funktionssystem verwendet eigene Codes, leitende Unterscheidungen. So wird nur im Rechtssystem zwischen Recht/Unrecht unterschieden, nur in der Wirtschaft dreht sich alles um das Zahlen/nicht Zahlen.

Der Nachteil der Systemtheorie ist ihr hoher Abstraktionsgrad. Sie beschreibt das Recht als ein sich selbst beschreibendes und sich selbst beobachtendes System. Selbstbeobachtung ist Beobachtung zweiter Ordnung. Sie setzt voraus, dass das System zwischen sich selbst und allem anderen unterscheidet. Es definiert seine Grenzen selbst. Dies geschieht durch Kommunikation.

Auch bei der soziologischen Betrachtung muss folglich zwischen Selbstbeschreibung (Innenperspektive) und Fremdbeschreibung (Außenperspektive) unterschieden werden.

Luhmanns Intention ist es, Rechtstheorie und Gesellschaftstheorie in einen Zusammenhang zu stellen, denn das Recht wirkt sich konstitutiv in alle Bereiche aus. Beispiele hierfür sind der Staatsbegriff in der Politik, das Eigentum in der Wirtschaft oder ökologische Probleme der Gesellschaft, die allesamt mithilfe des Rechts gehandhabt werden.

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